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Gutachter und verbundene Fragen
Der externe Gutachter muss unabhängig sein. Sollte ein externer Gutachter andere Leistungen erbringen, die möglicherweise dessen Unabhängigkeit in Frage stellen könnten, müssen diese offengelegt werden.
Sollte ein externes Sachverständigenunternehmen, das an der Bewertung einer Immobilie beteiligt ist, vor Kurzem an der Vermietung, dem Verkauf oder dem Erwerb dieser Immobilie beteiligt gewesen sein bzw. wenn dieses Unternehmen für andere Leistungen als der externen Bewertung erhebliche Gebühren erhält, sollte dieses und eine vollständige Beschreibung dieser Leistungen offengelegt werden.
Externe Sachverständige müssen über angemessene fachliche Qualifikationen und Kompetenzen für die Bewertung von Immobilien verfügen.
Der externe Sachverständige sollte lokal und/oder international für die Bewertung zugelassen sein und sollte über die Akkreditierung verfügen oder zertifiziert sein im betroffenen Land Bewertungen zum beabsichtigten Zweck durchzuführen. Darüber hinaus sollte er über die erforderlichen Kompetenzen, die relevante Marktkenntnis und Erfahrung verfügen, um die jeweiligen Immobilien zu bewerten.
Ein externes Gutachterunternehmen muss nachweisen, dass die beschriebenen Kompetenzen und Fähigkeiten im gesamten Unternehmen als auch bei seinem Schlüsselpersonal vorhanden sind.
Des Weiteren ist wichtig, dass der Gutachter durch nationale und/oder internationale Zertifizierungsorgane oder Gutachterausschüsse reguliert wird, z.B. durch die Registrierung bei der Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS).
Sämtliche Abweichungen von den oben genannten Prinzipien sollten vollumfänglich offengelegt und erläutert werden.
Weitere Beauftragungen oder Neubeauftragungen externer Gutachter sollten regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden.
Die Beurteilung eines externen Gutachterunternehmens ist ein laufender Prozess. Mindestens alle drei Jahre muss eine formelle Beurteilung erfolgen. Ziel der Beurteilung ist die Gewährleistung, dass das ausgewählte externe Gutachterunternehmen das am besten geeignete Unternehmen zur Durchführung der Bewertung ist. Die Beurteilung kann den Wechsel des externen Gutachters zur Folge haben. Im Rahmen der Beurteilung muss auch geprüft werden, ob das externe Gutachterunternehmen angemessen gegen Schadensansprüche versichert ist. Beim Wechsel des Gutachters soll das neue externe Gutachterunternehmen nicht demselben Konzern angehören wie der bisherige Gutachter. Wir verweisen auch auf die Verhaltensregeln in den INREV Grundsätzen für Corporate Governance.
Die Vergütung des externen Gutachters darf nicht in direktem Zusammenhang mit dem Ergebnis der Bewertung stehen.
Darüber hinaus sollte der Gutachter keine finanziellen Interessen am bewerteten Objekt haben. Weiterhin darf sein Honorar für einen bestimmten Bewertungsauftrag nicht einen beträchtlichen Anteil seines gesamten Jahresumsatzes ausmachen.