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Inhalt und Häufigkeit der Berichte
Die im SDDS enthaltenen, (quantitativen) Daten sollten, entweder mit Hilfe der von INREV angebotenen SDDS-Vorlage geliefert oder den Anlegern im Jahres- und Zwischenbericht offengelegt werden. |
Jährlich | Interim |
Der Jahresabschluss, den die Anleger mit dem Jahresbericht erhalten, muss geprüft sein. | Jährlich |
Die einzelnen Elemente der Berichterstattung sollten in den Jahres- und Zwischenberichten, unabhängig vom Format, inhaltlich gleichartig sein. Informationen im Bericht des Fondsmanagers, im Objektreporting und in anderen Berichten sollten inhaltlich mit den Informationen in der SDDS-Vorlage, sofern diese getrennt erstellt wird, und den Daten im Jahresabschluss übereinstimmen. Die Grundlage der Erstellung der Zwischenberichte sollte mit der des Jahresberichts übereinstimmen. Sämtliche Abweichungen und Ausnahmen sollten erläutert werden. |
Jährlich | Interim |
Den Anlegern sollten vollständige, geprüfte Jahresabschlüsse zum Jahresende vorgelegt werden. Diese sollten folgende Elemente enthalten:
SDDS-Verweise: 1.13 Rechnungslegungsgrundsätze, 1.15 Abschlussprüfer des Fonds, 3.3 Derzeit eingezahltes Nettokapital, 3.4 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, 3.5 Anzahl umlaufender Anteile, Abschnitt 11. Detaillierte Aufstellung der an den Fondsmanager und verbundene Unternehmen gezahlten Gebühren |
Jährlich |
Den Anlegern sollten Zwischenabschlüsse zur Verfügung gestellt werden. Fondsmanager und Anleger sollten sich über das Format dieser einigen. | Interim |
In Zwischenberichten sollte die gleiche Terminologie und die gleichen KPIs wie im Jahresbericht verwendet werden. Wenn neue Begriffe oder KPIs verwendet werden, sollte der Fondsmanager diese ausdrücklich definieren. SDDS-Bezüge: siehe RG. 4 |
Zwischenbericht |
In dem Jahresbericht sollte die INREV-Compliance des Fonds beschrieben werden. Hierbei soll der Umfang der Compliance mit den INREV-Richtlinien je Modul beschrieben werden. Relevante Erklärungen, Abweichungen und Berechnungen sollten ergänzt werden. Im Fall, dass das Fondsmanagement z.B. die INREV Grundsätze der Corporate Governance nicht einführt oder eingeführt hat, sollte das Fondsmanagement bzw. die nicht geschäftsführenden Manager bzw. die für die Governance zuständigen Personen diese Erläuterungen sowie deren Erstellungsgrundlage überdenken. |
Jährlich |
In den Zwischenberichten sollte der Umfang der Compliance mit den INREV Richtlinien für Zwischenberichte offengelegt werden. Zur detaillierten Beschreibung des Grades der Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung sollte auf den Jahresbericht Bezug genommen werden. Im Falle, dass das Fondsmanagement z.B. die INREV Grundsätze der Corporate Governance nicht einführt oder eingeführt hat, sollte das Fondsmanagement bzw. die nicht geschäftsführenden Manager bzw. die für die Governance zuständigen Personen diese Erläuterungen sowie deren Erstellungsgrundlage überdenken. |
Zwischenbericht |
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Zwischenbericht gemeinsam mit dem Jahresbericht zu lesen ist. | Zwischenbericht |