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Weitere Richtlinien für Club Deals und Joint Ventures
Anlagenkontrolle
Anleger, die an Club Deals und Joint Ventures beteiligt sind, sind normalerweise bestrebt stärkere Kontrolle über die Aktivitäten des Fonds auszuüben, um die Anlagestrategie schwerpunktmäßig festzulegen und die Entwicklung ihrer Anlagen zu kontrollieren. Daher ist es wahrscheinlich, dass die Anleger stärker an Entscheidungen des Fonds beteiligt sein möchten als dies normalerweise bei einem Multi-Anleger-Fonds der Fall wäre. Zusätzlich zu den normalerweise Anlegern vorbehaltenen Bereichen (CG2.1.) möchten die Anleger wahrscheinlich Bereiche kontrollieren, die den Personen in Aufsichts-, Beirat- und Anlageausschussfunktionen vorbehalten sein können. Insbesondere möchten Anleger wahrscheinlich die Kontrolle über den Zeitplan für Kauf und Verkauf von Einzelobjekten erhalten was bedeutet. Dass sich ihre Anlage eher wie eine direkte Immobilienanlage verhält. Gemäß der AIFM-Richtlinie sollten die Anlageaktivitäten jedoch vom Fondsmanager ausgeführt werden. Somit sollten die Anleger sicherstellen, dass ihr Kontrollspektrum, nicht im Konflikt zu der AIFM-Richtlinie steht.
Personen in Aufsichts-, Beirat- und Anlageausschussfunktionen
In Situationen, in denen eine kleine Zahl an Anlegern aktiv am Betrieb eines Fonds beteiligt ist, wäre zu erwarten, dass diese selbst über die erforderlichen Ressourcen verfügen, ohne dass es zu Ineffizienzen beim Fondsmanagement kommt, wie z.B. Verzögerungen bei der Ratifizierung von Entscheidungen. In solchen Situationen könnte die Instanz von Personen in Aufsichts-, Beirat- und Anlageausschussfunktionen nicht mehr relevant sein.
Rolle des Fondsmanagers und der Vergütungsstruktur
Bei Club Deals und Joint Ventures kann dem Fondsmanager die Rolle des Asset Managers zufallen, der für die Anlagenakquise und die Mietaktivitäten bzw. Für die operativen Aktivitäten des Immobilienportfolios verantwortlich ist. Die Gesamtkosten könnten im Vergleich zu einem Fonds mit einer Vielzahl an Anlagern geringer ausfallen, da das Fondsmanagement weniger aufwändig ist. Darüber hinaus sollte darüber nachgedacht werden, ob eine leistungsabhängige Provision für den Fondsmanager angebracht wäre, da der Fondsmanager die Anlagestrategie eventuell nicht voll kontrolliert, wenn die Vereinbarungen des Fonds die Genehmigung einzelner Entscheidungen durch die Anleger erfordert.