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Sollte bei der INREV NAV-Ermittlung ein Portfolioauf- oder -abschlag berücksichtigt werden, wenn beispielsweise der Bericht des unabhängigen Gutachters einen solchen avisiert?
Laut den INREV Richtlinien sollte ein Portfolioauf/-abschlag nicht bei der Berechnung des INREV NAVs berücksichtigt werden. Ebenso sollte er keine Anwendung bei der Immobilienbewertung zum beizulegenden Zeitwert finden. Es wird dennoch empfohlen, derartige Auf- oder Abschläge getrennt offenzulegen.