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Calculation of adjustment in respect of deferred tax liability
Wie wird diese Anpassung berechnet? Ist es angemessen, sie als festen Prozentsatz (z.B. 50 %) der passiven latenten Steuern zu berechnen, die für den Fonds gemäß IFRS bzw. den lokalen Bilanzierungsvorschriften auf Portfoliobasis oder einer anderen, aggregierten Basis ermittelt wurde?
Hinter dieser Anpassung steckt die Überlegung, dass passive latente Steuern gemäß IFRS (und vielen anderen Bilanzierungsvorschriften) zum nominellen Regelsteuersatz bewertet werden. Die Art wie der Fonds latente Steuern zu begleichen beabsichtigt, wird im Allgemeinen jedoch nicht berücksichtigt. Daher ist eine auf dieser Basis berechnete Rückstellung nicht unbedingt repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert der passiven latenten Steuern (d.h. für die bei Veräußerung der Immobilien tatsächlich anfallenden Beträge).
Die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts sollte auf Basis der zu erwarteten Art der Begleichung von Fall zu Fall bewertet werden.
Bei jedem Vermögenswert sollte daher die wahrscheinlichste Form der Veräußerung (direkter Immobilienverkauf oder Verkauf von Anteilen – Asset oder Share Deal) angenommen werden. Weiterhin sollte die Steuerstruktur des Vermögenswertes sowie die Marktbedingungen zum Datum der Berechnung in Betracht gezogen werden. Annahmen zu Änderungen der Veräußerungsmethode auf Grund von Änderungen des Marktumfeldes werden für die INREV NAV Berechnung hingegen als zu subjektiv betrachtet. Es sollte sich jedoch an der Vorgehensweise vorausgegangener Veräußerungen orientiert werden. Der beizulegende Zeitwert der passiven latenten Steuern wird dann in Übereinstimmung mit der vorausgesetzten Art der Begleichung sowie den auf die Transaktion anwendbaren Steuersätzen berechnet. IFRS lässt nur die Verwendung von Steuersätzen zu, die zum Bilanzstichtag gesetzlich beschlossen wurden, während die INREV NAV Methode auch Steuersätze berücksichtigt, die nach dem Bilanzstichtag gesetzlich beschlossen wurden.
Die Anpassung sieht außerdem vor wahrscheinlich gewährte Nachlässe auf den Verkaufspreis zu berücksichtigen. Solche können durch die Veräußerung von Immobilien oder durch die Übertragung von Anteilen entstehen. Anteilsverkäufe des Immobilienfonds können beispielsweise steuerbefreit sein oder nur einem sehr geringen Steuersatz unterliegen. Bei der Berechnung des Verkaufspreises sollte dann jedoch ein Abzug für den latenten Kapitalgewinn innerhalb des Immobilienfonds erfolgen. Dieser Betrag sollte bei der Berechnung der INREV NAV Anpassung zusätzlich zu der Steuerlast der Veräußerung berücksichtigt werden.
Auf dieser Grundlage ist die Heranziehung eines festen Prozentsatzes, wie oben beschrieben, nicht angemessen. Es sei denn, er repräsentiert eine angemessene Schätzung der erforderlichen Anpassungen der passiven latenten Steuern aller einzelnen Vermögenswerte des Immobilienportfolios.
Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Anpassung nicht bereits ganz oder teilweise während der Bilanzierung gemäß IFRS/lokalen Bilanzierungsvorschriften enthalten ist. Dies würde bedeuten, dass die passiven latenten Steuern doppelt berücksichtigt würden. Des Weiteren sollte darauf geachtet werden, dass bei der Bewertung von Immobilien keine doppelte Berücksichtigung dieser Anpassung und der INREV Anpassung von Grunderwerbssteuern erfolgt. Im Zweifel sollten Grunderwerbssteuern bei der Berechnung der Anpassung für latente Steuern nicht berücksichtigt werden.
Aufgrund der Subjektivität und Komplexität dieser Berechnung wird empfohlen, dass Fondsmanager einen formellen, internen Ablauf festlegen und diesen Ablauf regelmäßig überprüfen (z.B. im Hinblick auf Änderungen in der Steuergesetzgebung und den Marktbedingungen). Die Fondsberichte sollten Informationen zu der generellen Steuer- und Eigentumsstruktur des Finds enthalten; wesentliche Annahmen und allgemeine Parameter einzelner Länder darlegen; sowie den maximalen Steuersatz auf traditioneller Basis (d.h., ohne Steuerstrukturen) und den approximativen Steuersatz in Prozent offenlegen.