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Verlängerungen der Fondslaufzeit
Die Fondsvertragswerke sollten die Rechte und Pflichten von Anteilseigentümern und des Fondsmanagers im Fall von Laufzeitverlängerungen des Fonds darlegen (z.B. Genehmigungsrechte der Anleger und Änderung der Anlageverwaltungsgebühren während einer Laufzeitverlängerung).
Wenn es im Ermessen des Fondsmanagers liegt, die Laufzeit des Fonds zu verlängern, sollte er im Jahresbericht und in den Zwischenberichten während der gesamten Fondslaufzeit berichten, ob er der Ansicht ist, dass eine solche Verlängerung notwendig sein wird.
Sollte der Fondsmanager beschließen, die Laufzeit des Fonds zu verlängern, sollte er die Gründe hierfür offenlegen, einschließlich des finanziellen Nutzens den Anleger durch die Verlängerung erwarten können.
Sollte der Fondsmanager die Fondslaufzeit mit Zustimmung der Anleger verlängern wollen, sollte der Fondsmanager den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- Finanzanalyse der Auswirkungen von Liquidierungen, Gegenüberstellung der derzeitigen Situation und der Situation nach Verlängerung;
- vollständige Analyse der Folgen eines aufgeschobenen Exits (d.h. Fälligkeiten von Krediten, Absicherungsinstrumente, Bestimmungen bzgl. Kündigungen von Joint Ventures usw.);
- anfallende Kosten;
- überarbeiteter Geschäftsplan für die einzelnen Vermögenswerte;
- Bestätigung der Bestimmungen der Beauftragung des Fondsmanagers (einschließlich Gebühren) während der Laufzeitverlängerung. Es wird davon ausgegangen, dass die Gebühren für die Verlängerung neu verhandelt werden.
Der Fondsmanager sollte eine Laufzeitverlängerung vorschlagen, sobald sich andeutet, dass eine erforderlich sein könnte, in jedem Fall jedoch mindestens 12 Monate vor dem ursprünglich geplanten Datum des Laufzeitendes des Fonds.
Der Fondsmanager sollte Anlegern mindestens einen Zeitraum von acht Wochen gewähren, um die Vorschläge vor einer formellen Abstimmung zu prüfen.