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Übertragungen von Anteilen am Sekundärmarkt
Fondsmanager sollten Richtlinien zur Übertragungen von Anteilen am Sekundärmarkt entwickeln, in welchen darlegt wird, welche Faktoren bei der Prüfung von Rücknahmeanträgen berücksichtigt werden.
Bei offenen Investmentfonds sollten diese Richtlinien erläutern, wie die Gleichbehandlung aller Anleger sichergestellt wird, und wie mögliche Konflikte zwischen primären und sekundären Ausgaben behandelt werden.
Fondsmanager sollten Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche bzw. bezüglich „Know your client-Regelungen“ für potentielle Anleger definieren und einhalten.
Die Bestimmungen sollten die Anforderungen aller kontrollierten Gremien darlegen, welche mit der Verwaltung oder dem Management des Fonds zu tun haben (einschließlich Treuhänder und Verwalter).
Der Fondsmanager sollte in den Fondsdokumenten angeben, ob eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Freigabe von Informationen an Dritte (inklusive potentielle Investoren, Platzierungsagenten und externe Handelsplattformen) erforderlich ist. Falls dies der Fall ist, sollte er eine solche Standardvertraulichkeitsvereinbarung für die Anleger zur Verfügung stellen.
Die Fondsvertragswerke sollten eine klare Definition eines “qualifizierten Anlegers” enthalten und alle Einschränkungen in Bezug auf Wohnort, Finanzkraft, Anlegertyp (z.B. Einschränkungen für Wettbewerber), Mindest- und Maximalbeteiligung darlegen.
Verlangen die gründenden Anleger Vorkaufsrechte von Anteilsinhabern, sollten diese auf einen bestimmten Zeitraum ab Zugang der Mitteilung begrenzt sein. Falls Anteilsinhaber ihre Rechte nicht geltend machen,
sollte der verkaufende Anteilsinhaber berechtigt sein, seine Anteile auf dem offenen Markt während eines vereinbarten Zeitraums und innerhalb einer vereinbarten Spanne des ursprünglichen Angebotspreises zu verkaufen.
Bereits bei Aufsetzung eines Fonds sollte der Entwurf einer Übertragungsvereinbarung bereitgestellt werden, welcher die Mindestzusicherungen und -garantien enthält, die von den entsprechenden Parteien verlangt werden können. Der Fondsmanager sollte sich angemessene Anpassungen vorbehalten.
Die Endfassung der Übertragungsvereinbarung sollte mit allen Parteien, einschließlich Käufer, verkaufendem Anteilseigner und Fondsmanager verhandelt werden.
Anleger sollten die Fondsvertragswerke und den Liquiditätsbericht sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass beide Dokumente ihren Anforderungen entsprechen.
Der nicht geschäftsführende Manager, falls vorhanden, sollte die Entwicklung eines gerechten Preisgestaltungsverfahrens bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie die Richtlinien für Sekundärmarkttransaktionen beaufsichtigen.
Fondsmanager sollten zeitnah Bericht über angewandte Liquiditätsverfahren ablegen, und dabei auch über die Anwendung der Richtlinien für Transaktionen am Sekundärmarkt berichten.
Diese Richtlinien sollten darlegen, welche Dienstleistungen der Fondsmanager bei Transaktionen am Sekundärmarkt erbringt, sowie alle Gebühren und Aufwendungen enthalten, die der Fondsmanager oder der Fonds diesbezüglich in Rechnung stellen können. Darüber hinaus sollten sie die Kommunikation zwischen Fondsmanager und Platzierungsbeauftragten, die für verkaufende Anteilseigner agieren, sowie zwischen Fondsmanager und externen Handelsplattformen definieren.
Der Fondsmanager sollte:
- sich stets bemühen mit jedem Anteilseigner zusammenzuarbeiten, der seine Anteile verkaufen will. Eine solche Vertretung durch den Manager sollte eindeutig geregelt werden und bezüglich jeglicher verbundenen Gebühren transparent agieren;
- regelmäßig Berichte für die Anleger erstellen, die sämtliche Informationen enthalten, die in 9.3.7. Anforderungen an die Berichterstattung angeführt sind;
- alle Anteilseigner zeitnah informieren, wenn er Kenntnis über verfügbare Objekte auf dem Sekundärmarkt erhält. Der Fondsmanager ist nicht verpflichtet, Einzelheiten zu Verkäufern bekannt zu geben.
Sollte der Fonds nicht mindestens vierteljährlich externe Bewertungen durchführen, sollte der Fondsmanager verpflichtet sein, alle Informationen offenzulegen, die ein Gutachter und andere Finanzberater, verkaufswillige Anteilseigner und/oder potentielle Anleger benötigen. Es eine Vertraulichkeitsvereinbarung aller Parteien liegt vor, die die Verwendung dieser Informationen einschränkt. Bestimmte Umstände berechtigen den Fondsmanager seine Zustimmung zu einer Übertragung zu verweigern. Diese umfassen möglicherweise:
- die Übertragung stellt einen Nachteil für den Steuerstatus des Fonds oder seiner Anleger dar;
- die Übertragung wirkt sich auf den gesetzlichen Status des Fonds aus;
- die Finanzkraft des vorgeschlagene Anteilsempfängers ist nach Meinung des Fondsmanagers unzureichend, um nicht eingezahlte Verpflichtungen zu erfüllen oder akzeptable Garantien zu bieten;
- der Anteilsempfänger ist nicht in der Lage, alle angemessenen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche des Fondsmanagers einzuhalten;
- der vorgeschlagene Anteilsempfänger ist gemäß Definition kein „qualifizierter Anleger“.
Sollte der Fondsmanager Kenntnis von Informationen erhalten, die seiner Meinung nach ein Dokument oder eine Ankündigung im Wesentlichen ungenau, unvollständig oder irreführend machen oder dazu führen, dass Verpflichtungen der Fondsvertragswerke nicht eingehalten werden, kann der Manager verlangen, dass der verkaufende Anteilseigner die Ausgabe dieses Anstoß erregenden Dokuments oder der Ankündigung einstellt und/oder eine korrigierende Ankündigung macht.
Der verkaufende Anteilseigner sollte:
- unter Voraussetzung einer entsprechenden Einwilligung berechtigt sein, einem potentiellen Anleger, der von einem bestehenden Anleger oder seinem Berater vorgestellt wurde, Informationen aus dem letzten Jahres- und Zwischenbericht und dem SDDS mitzuteilen. Der Fondsmanager sollte von der Haftung für Ansprüche eines Dritten freigestellt sein, aber bei der Offenlegung von Informationen mit Anlegern kooperieren, um die Verifizierung sämtlicher Marketingunterlagen zu ermöglichen;
- den Fondsmanager von der Haftung für Kosten Dritter, welche dem Manager oder Fonds durch die Unterstützung einer Übertragungsanfrage entstehen, freistellen;
- den Fondsmanager und den Fonds von der Haftung für Kosten, die aus der Fehlinterpretation von Verkaufsdokumenten des Fonds entstehen, freistellen.
Der Fondsmanager sollte:
- alle Anteilseigner über die sein Angebot an Diensten zur Unterstützung von Sekundärmarkttransaktionen informieren, sowie als über jegliche verbundene Gebühren, die er diesbezüglich berechnet;
- die Richtlinien zur Übertragungen von Anteilen am Sekundärmarkt erläutern und hervorheben, welche Faktoren bei der Prüfung von Rücknahmeanträgen berücksichtigt werden. Bei offenen Investmentfonds sollten diese Richtlinien erklären, wie die Gleichbehandlung aller Anleger sichergestellt wird, und wie mögliche Konflikte zwischen primären und sekundären Ausgaben behandelt werden. Diese Dokumente sollten für bestehende und potenzielle Anleger jederzeit ohne verbundene Kosten verfügbar sein;
- potenziellen Anlegern angemessenen Zugang zu seinen Mitarbeitern gewähren, um Auskunft über die Strategie des Fonds zu geben und gegebenenfalls Zugang zu den Anlageobjekten gewähren, wobei die anfallenden Kosten zu tragen sind;
- den Verkäufer auf Antrag informieren, wenn ein potenzieller Anleger oder eine Gruppen potenzieller Anleger nicht als qualifiziert oder akzeptabel erachtet würden;
- auf Antrag eine Standardvertraulichkeitserklärung oder ggf. Inhalte einer, vom verkaufenden Anteilseigner erstellten, Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung stellen. Der Fondsmanage sollte die Bedingungen einer solchen Vereinbarung in einem angemessenen Rahmen definieren;
- eine Erklärung zu den Bestimmungen über die Verhinderung von Geldwäsche bereithalten, welche alle von den neuen Anlegern und Übertragungsempfängern zu liefernden Informationen aufführt. Die Erklärung sollte eine vollständige Auflistung aller kontrollierenden Gremien enthalten, welche mit der Verwaltung oder dem Management des Fonds zu tun haben (einschließlich Treuhänder und Verwalter);
- alle Informationen über potenzielle Anleger vertraulich behandeln und nicht ohne Zustimmung Dritter offenlegen, es sei denn, er ist hierzu gesetzlich verpflichtet;
- • sicherstellen, dass das Verzeichnis der Anleger unverzüglich aktualisiert wird, sobald alle hierzu notwendigen Dokumente vorliegen.
Die nicht geschäftsführenden Führungskräfte sollten:
- die Aktivitäten des Fondsmanagers im Zusammenhang mit Sekundärmarkttransaktionen beaufsichtigen um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Vertragswerke des Fonds eingehalten werden.
Der verkaufende Anteilseigner sollte:
- den Fondsmanager über seine Absicht, seine Beteiligung oder einen Teil seiner Beteiligung am Fonds zu veräußern, informieren;
- bevor er mit der Vermarkung einer Beteiligung am Fonds beginnt, die Fondsvertragswerke überprüfen, um sicherzustellen, dass er sich seiner Rechte und Pflichten voll bewusst ist;
- alle Einschränkungen des Verkaufs in den Gerichtsbarkeiten, in denen der Verkauf beabsichtigt ist, vollumfänglich überprüfen;
- gewährleisten, dass alle Berater, die in seinem Namen beauftragt wurden, als Platzierungsbeauftragte zu agieren, in dem Land, in dem der verkaufende Anteilseigner beabsichtigt, seine Beteiligung zu verkaufen, ordnungsgemäß autorisiert wurden, als solche zu handeln;gewährleisten, dass alle Berater, die in seinem Namen beauftragt wurden, als Platzierungsbeauftragte zu agieren, in dem Land, in dem der verkaufende Anteilseigner beabsichtigt, seine Beteiligung zu verkaufen, ordnungsgemäß autorisiert wurden, als solche zu handeln;
- die Vermarktung seiner Beteiligung soweit wie möglich auf „qualifizierte Anleger“ gemäß der Definition in den Bestimmungen der Fondsvertragswerke beschränken;
- in allen öffentlichen Erklärungen zum Verkauf deutlich machen, dass er in seiner Eigenschaft als Anteilseigner spricht, und seine Kommentare nicht notwendigerweise die Ansichten oder Meinungen des Managers und anderer Anteilseigner wiederspiegeln.