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Richtlinien
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Anforderungen an die Fondsunterlagen bezüglich der Richtlinien für Liquidität
Die Vertragswerke und Vermarktungsunterlagen des Fonds sollten die Liquiditätsrechte, die Anleger unter normalen sowie unter außerordentlichen Umständen wahrnehmen können, darstellen und erläutern. Darüber hinaus sollten sie die Exit-Strategie und die bestehenden Rücknahmevereinbarungen detailliert darlegen.
Die Fondsunterlagen sollten einen Liquiditätsbericht enthalten, der erläutert, wie Anleger bei verschiedenen Liquiditätsereignissen, einschließlich der Ausgabe neuer Anteile, der Rücknahme von Anteilen, Übertragungen durch Transaktionen am Sekundärmarkt und Exit-Situationen, behandelt werden.
Die Berichterstattung sollte während der gesamten Fondslaufzeit überprüft und aktualisiert werden und sowohl bestehenden als auch potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt werden.
Die Fondsvertragswerke sollten alle Risikofaktoren im Zusammenhang mit der Fondsliquidität beinhalten. Dabei sollte analysiert werden, wie sich diese Risikofaktoren auf die Investoren des Fonds auswirken, in dem Fall, dass der Manager von seinen Rechten Zahlungen auszusetzen oder Auszahlungspreise anzupassen Gebrauch macht. Bei offenen Fonds sollte außerdem das Risiko, dass der Fonds seine soptimale Investitionsgröße nicht erreicht, erläutert und verbundene Auswirkungen auf die Portfoliostruktur und und die Liquidität des Fonds beschrieben werden.
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Ausgabe von Fondsanteilen
Bei jeder Zeichnungsvereinbarung, die Anleger beim Erwerb von Anteilen unterzeichnen, sollten sie bestätigen, dass sie die Liquiditätsbeschränkungen in den Fondsunterlagen gelesen und verstanden haben, wobei die Liquiditätsbeschränkungen klar und verständlich formuliert sein sollten.
Bei offenen Fonds sollte der Zyklus der unabhängigen Bewertungen den Ausgabe- und Rücknahmedaten von Fondsanteilen entsprechen.
Ein solches Verfahren trägt dazu bei, sicherzustellen, dass alle Anleger gerecht behandelt werden.
Alle Anpassungen an der vom Fondsmanager angewendeten Bewertungsgrundlage, die sich auf Zeichnungs- oder Rücknahmepreise von Anteilen auswirkt, sowie die Gründe für eine solche Anpassung sollten allen Anlegern offengelegt werden.
Das Preisfestsetzungsverfahren für die Emission neuer Anteile sollte unter Berücksichtigung lokaler Gesetze und Vorschriften für alle Anleger gerecht sowie klar und eindeutig sein.
Neuemissionen sollten auf einem Preis basieren, der mit Hilfe einer aktuellen, unabhängigen Bewertung der zugrunde liegenden Immobilienwerte und aller anderen Aktiva und Passiva des Fonds bestimmt wurde.
Jegliche zugrunde gelegten besonderen Annahmen des Fondsmanagers oder des unabhängigen Gutachters sollten sämtlichen Parteien offengelegt werden.
Fondsmanager sollten Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche bzw. „Know your client-Regelungen“ für mögliche Anleger definieren und einhalten.Die Bestimmungen sollten die Anforderungen aller kontrollierten Gremien darlegen, welche mit der Verwaltung oder dem Management des Fonds zu tun haben (einschließlich Treuhänder und Verwalter).
Die Emission neuer Anteile eines geschlossenen Fonds basiert normalerweise entweder auf dem Nettoinventarwert (NAV) zum entsprechenden Zeitpunkt oder auf den Anschaffungskosten in Kombination mit einer Form von Ausgleichszahlung der Anleger, die nach dem ersten Closing des Fonds zeichnen.
Sollte der NAV-Ansatz verwendet werden, sollten die Fondsmanager:
- die zu zahlenden Ausgabeaufschläge ermitteln und ihre Berechnungsmethode darlegen;
- sicherstellen, dass der NAV auf einer aktuellen, unabhängigen Bewertung des zugrunde liegenden Immobilienvermögens basiert;
- alle besonderen Annahmen darlegen, die entweder vom Fondsmanager oder vom unabhängigen Gutachter bei der Berechnung des NAV verwendet werden.
Sollte der Anschaffungskostenansatz unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen verwendet werden, sollten Fondsmanager eine Beispielrechnung zur Verfügung stellen, die es Neuanlegern ermöglicht die Berechnung des Ausgleichsbetrags nachzuvollziehen.
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Rücknahme von Fondsanteilen
Fondsmanager sollten Anleger regelmäßig über den Rücknahmeprozess informieren, einschließlich Kündigungsfristen, Rücknahmezeitpunkte, Preisbestimmung und Zeitpunkte der Rückzahlungen.
Fondsmanager sollten sämtliche Rechte, den Rücknahmepreis in eigenem Ermessen zu bestimmen bzw. zugrundeliegende Annahmen von Dritten und die wesentlichen Bestandteile des Rücknahmepreises (z.B. Immobilienbewertung) erläutern und offenlegen. Anleger sollten umgehend über alle Änderungen an den üblicherweise angewandten Verfahren informiert werden, die das Ergebnis der Ausübung dieser Rechte sind.
Sämtliche Rechte des Fondsmanager Zahlungen von Rücknahmeerlösen aufzuschieben, sollten offengelegt werden. Sollten entsprechende Rechte wahrgenommen werden, sollten Fondsmanager dies Anteilseignern, die ihre Anteile zurückgeben, umgehend und unter Angabe von Gründen mitteilen.
Wenn der Fondsmanager von seinem Recht Gebrauch macht, eine Zahlung aufzuschieben oder den erwarteten Rücknahmepreis wesentlich zu ändern, sollten betroffene Anleger, die ihre Anteile zurückgeben wollen, das Recht haben, ihren Rücknahmeantrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückzuziehen.
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Übertragungen von Anteilen am Sekundärmarkt
Fondsmanager sollten Richtlinien zur Übertragungen von Anteilen am Sekundärmarkt entwickeln, in welchen darlegt wird, welche Faktoren bei der Prüfung von Rücknahmeanträgen berücksichtigt werden.
Bei offenen Investmentfonds sollten diese Richtlinien erläutern, wie die Gleichbehandlung aller Anleger sichergestellt wird, und wie mögliche Konflikte zwischen primären und sekundären Ausgaben behandelt werden.
Fondsmanager sollten Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche bzw. bezüglich „Know your client-Regelungen“ für potentielle Anleger definieren und einhalten.
Die Bestimmungen sollten die Anforderungen aller kontrollierten Gremien darlegen, welche mit der Verwaltung oder dem Management des Fonds zu tun haben (einschließlich Treuhänder und Verwalter).
Der Fondsmanager sollte in den Fondsdokumenten angeben, ob eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Freigabe von Informationen an Dritte (inklusive potentielle Investoren, Platzierungsagenten und externe Handelsplattformen) erforderlich ist. Falls dies der Fall ist, sollte er eine solche Standardvertraulichkeitsvereinbarung für die Anleger zur Verfügung stellen.
Die Fondsvertragswerke sollten eine klare Definition eines “qualifizierten Anlegers” enthalten und alle Einschränkungen in Bezug auf Wohnort, Finanzkraft, Anlegertyp (z.B. Einschränkungen für Wettbewerber), Mindest- und Maximalbeteiligung darlegen.
Verlangen die gründenden Anleger Vorkaufsrechte von Anteilsinhabern, sollten diese auf einen bestimmten Zeitraum ab Zugang der Mitteilung begrenzt sein. Falls Anteilsinhaber ihre Rechte nicht geltend machen,
sollte der verkaufende Anteilsinhaber berechtigt sein, seine Anteile auf dem offenen Markt während eines vereinbarten Zeitraums und innerhalb einer vereinbarten Spanne des ursprünglichen Angebotspreises zu verkaufen.
Bereits bei Aufsetzung eines Fonds sollte der Entwurf einer Übertragungsvereinbarung bereitgestellt werden, welcher die Mindestzusicherungen und -garantien enthält, die von den entsprechenden Parteien verlangt werden können. Der Fondsmanager sollte sich angemessene Anpassungen vorbehalten.
Die Endfassung der Übertragungsvereinbarung sollte mit allen Parteien, einschließlich Käufer, verkaufendem Anteilseigner und Fondsmanager verhandelt werden.
Anleger sollten die Fondsvertragswerke und den Liquiditätsbericht sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass beide Dokumente ihren Anforderungen entsprechen.
Der nicht geschäftsführende Manager, falls vorhanden, sollte die Entwicklung eines gerechten Preisgestaltungsverfahrens bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie die Richtlinien für Sekundärmarkttransaktionen beaufsichtigen.
Fondsmanager sollten zeitnah Bericht über angewandte Liquiditätsverfahren ablegen, und dabei auch über die Anwendung der Richtlinien für Transaktionen am Sekundärmarkt berichten.
Diese Richtlinien sollten darlegen, welche Dienstleistungen der Fondsmanager bei Transaktionen am Sekundärmarkt erbringt, sowie alle Gebühren und Aufwendungen enthalten, die der Fondsmanager oder der Fonds diesbezüglich in Rechnung stellen können. Darüber hinaus sollten sie die Kommunikation zwischen Fondsmanager und Platzierungsbeauftragten, die für verkaufende Anteilseigner agieren, sowie zwischen Fondsmanager und externen Handelsplattformen definieren.
Der Fondsmanager sollte:
- sich stets bemühen mit jedem Anteilseigner zusammenzuarbeiten, der seine Anteile verkaufen will. Eine solche Vertretung durch den Manager sollte eindeutig geregelt werden und bezüglich jeglicher verbundenen Gebühren transparent agieren;
- regelmäßig Berichte für die Anleger erstellen, die sämtliche Informationen enthalten, die in 9.3.7. Anforderungen an die Berichterstattung angeführt sind;
- alle Anteilseigner zeitnah informieren, wenn er Kenntnis über verfügbare Objekte auf dem Sekundärmarkt erhält. Der Fondsmanager ist nicht verpflichtet, Einzelheiten zu Verkäufern bekannt zu geben.
Sollte der Fonds nicht mindestens vierteljährlich externe Bewertungen durchführen, sollte der Fondsmanager verpflichtet sein, alle Informationen offenzulegen, die ein Gutachter und andere Finanzberater, verkaufswillige Anteilseigner und/oder potentielle Anleger benötigen. Es eine Vertraulichkeitsvereinbarung aller Parteien liegt vor, die die Verwendung dieser Informationen einschränkt. Bestimmte Umstände berechtigen den Fondsmanager seine Zustimmung zu einer Übertragung zu verweigern. Diese umfassen möglicherweise:
- die Übertragung stellt einen Nachteil für den Steuerstatus des Fonds oder seiner Anleger dar;
- die Übertragung wirkt sich auf den gesetzlichen Status des Fonds aus;
- die Finanzkraft des vorgeschlagene Anteilsempfängers ist nach Meinung des Fondsmanagers unzureichend, um nicht eingezahlte Verpflichtungen zu erfüllen oder akzeptable Garantien zu bieten;
- der Anteilsempfänger ist nicht in der Lage, alle angemessenen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche des Fondsmanagers einzuhalten;
- der vorgeschlagene Anteilsempfänger ist gemäß Definition kein „qualifizierter Anleger“.
Sollte der Fondsmanager Kenntnis von Informationen erhalten, die seiner Meinung nach ein Dokument oder eine Ankündigung im Wesentlichen ungenau, unvollständig oder irreführend machen oder dazu führen, dass Verpflichtungen der Fondsvertragswerke nicht eingehalten werden, kann der Manager verlangen, dass der verkaufende Anteilseigner die Ausgabe dieses Anstoß erregenden Dokuments oder der Ankündigung einstellt und/oder eine korrigierende Ankündigung macht.
Der verkaufende Anteilseigner sollte:
- unter Voraussetzung einer entsprechenden Einwilligung berechtigt sein, einem potentiellen Anleger, der von einem bestehenden Anleger oder seinem Berater vorgestellt wurde, Informationen aus dem letzten Jahres- und Zwischenbericht und dem SDDS mitzuteilen. Der Fondsmanager sollte von der Haftung für Ansprüche eines Dritten freigestellt sein, aber bei der Offenlegung von Informationen mit Anlegern kooperieren, um die Verifizierung sämtlicher Marketingunterlagen zu ermöglichen;
- den Fondsmanager von der Haftung für Kosten Dritter, welche dem Manager oder Fonds durch die Unterstützung einer Übertragungsanfrage entstehen, freistellen;
- den Fondsmanager und den Fonds von der Haftung für Kosten, die aus der Fehlinterpretation von Verkaufsdokumenten des Fonds entstehen, freistellen.
Der Fondsmanager sollte:
- alle Anteilseigner über die sein Angebot an Diensten zur Unterstützung von Sekundärmarkttransaktionen informieren, sowie als über jegliche verbundene Gebühren, die er diesbezüglich berechnet;
- die Richtlinien zur Übertragungen von Anteilen am Sekundärmarkt erläutern und hervorheben, welche Faktoren bei der Prüfung von Rücknahmeanträgen berücksichtigt werden. Bei offenen Investmentfonds sollten diese Richtlinien erklären, wie die Gleichbehandlung aller Anleger sichergestellt wird, und wie mögliche Konflikte zwischen primären und sekundären Ausgaben behandelt werden. Diese Dokumente sollten für bestehende und potenzielle Anleger jederzeit ohne verbundene Kosten verfügbar sein;
- potenziellen Anlegern angemessenen Zugang zu seinen Mitarbeitern gewähren, um Auskunft über die Strategie des Fonds zu geben und gegebenenfalls Zugang zu den Anlageobjekten gewähren, wobei die anfallenden Kosten zu tragen sind;
- den Verkäufer auf Antrag informieren, wenn ein potenzieller Anleger oder eine Gruppen potenzieller Anleger nicht als qualifiziert oder akzeptabel erachtet würden;
- auf Antrag eine Standardvertraulichkeitserklärung oder ggf. Inhalte einer, vom verkaufenden Anteilseigner erstellten, Vertraulichkeitserklärung zur Verfügung stellen. Der Fondsmanage sollte die Bedingungen einer solchen Vereinbarung in einem angemessenen Rahmen definieren;
- eine Erklärung zu den Bestimmungen über die Verhinderung von Geldwäsche bereithalten, welche alle von den neuen Anlegern und Übertragungsempfängern zu liefernden Informationen aufführt. Die Erklärung sollte eine vollständige Auflistung aller kontrollierenden Gremien enthalten, welche mit der Verwaltung oder dem Management des Fonds zu tun haben (einschließlich Treuhänder und Verwalter);
- alle Informationen über potenzielle Anleger vertraulich behandeln und nicht ohne Zustimmung Dritter offenlegen, es sei denn, er ist hierzu gesetzlich verpflichtet;
- • sicherstellen, dass das Verzeichnis der Anleger unverzüglich aktualisiert wird, sobald alle hierzu notwendigen Dokumente vorliegen.
Die nicht geschäftsführenden Führungskräfte sollten:
- die Aktivitäten des Fondsmanagers im Zusammenhang mit Sekundärmarkttransaktionen beaufsichtigen um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Vertragswerke des Fonds eingehalten werden.
Der verkaufende Anteilseigner sollte:
- den Fondsmanager über seine Absicht, seine Beteiligung oder einen Teil seiner Beteiligung am Fonds zu veräußern, informieren;
- bevor er mit der Vermarkung einer Beteiligung am Fonds beginnt, die Fondsvertragswerke überprüfen, um sicherzustellen, dass er sich seiner Rechte und Pflichten voll bewusst ist;
- alle Einschränkungen des Verkaufs in den Gerichtsbarkeiten, in denen der Verkauf beabsichtigt ist, vollumfänglich überprüfen;
- gewährleisten, dass alle Berater, die in seinem Namen beauftragt wurden, als Platzierungsbeauftragte zu agieren, in dem Land, in dem der verkaufende Anteilseigner beabsichtigt, seine Beteiligung zu verkaufen, ordnungsgemäß autorisiert wurden, als solche zu handeln;gewährleisten, dass alle Berater, die in seinem Namen beauftragt wurden, als Platzierungsbeauftragte zu agieren, in dem Land, in dem der verkaufende Anteilseigner beabsichtigt, seine Beteiligung zu verkaufen, ordnungsgemäß autorisiert wurden, als solche zu handeln;
- die Vermarktung seiner Beteiligung soweit wie möglich auf „qualifizierte Anleger“ gemäß der Definition in den Bestimmungen der Fondsvertragswerke beschränken;
- in allen öffentlichen Erklärungen zum Verkauf deutlich machen, dass er in seiner Eigenschaft als Anteilseigner spricht, und seine Kommentare nicht notwendigerweise die Ansichten oder Meinungen des Managers und anderer Anteilseigner wiederspiegeln.
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Abwicklung des Fonds
Fondsmanager sollten den Umfang und die Laufzeit laufender Verbindlichkeiten in Verkaufsverträgen soweit wie möglich mindern, damit sämtliche dem Fonds zugrunde liegenden Gesellschaften so früh wie vernünftigerweise möglich abgewickelt werden können.
Fondsmanager müssen Anleger über sämtliche laufende Verbindlichkeiten informieren, die nach Veräußerung der Vermögenswerte noch bestehen und deren zeitliche Auswirkungen auf die endgültigen Abwicklung des Fonds darlegen. Die laufenden Verbindlichkeiten sollten als prozentualer Anteil an den Kapitalzusagen für jedes einzelne Projekt sowie aggregiert ausgewiesen werden.
Die Höhe des Kapitals, welches nach Ausschüttung an die Anleger vom Fondsmanager zurückgerufen werden kann, sollte möglichst gering gehalten werden. Dasselbe gilt für den Zeitraum, in dem Kapitalrückrufe zugelassen sind. Beides sollte in den Fondsunterlagen und Anlegerberichten eindeutig erläutert werden.
Fondsmanager müssen Anleger über die Höhe des zurückrufbaren Kapitals und dessen Gebrauch informieren.
Jegliche Anlagebeschränkungen für geschlossene Fonds sollten während der Liquidationsphase keine Anwendung mehr finden.
Während des Vehikelauflösungsprozesses sollte jeder Konflikt von der betroffenen Partei frühestmöglich angegeben werden. Falls der Konflikt durch den Veräußerungsprozess ausgelöst wird, sollte der Investmentmanager dafür sorgen, dass ein unabhängiger Repräsentant eingeschaltet und eine Einigung zwischen den Anlegern erzielt wird und dass durchgeführte Bewertungen die Marktbedingungen korrekt widerspiegeln. Wenn ein Portfolio veräußert werden soll und die Möglichkeit auf Übernahme des Investmentmanagers durch den Käufer besteht, sollte der Investmentmanager zwei Deal-Teams bilden, die jeweils von einem ranghohen Mitarbeiter repräsentiert werden, und Informationsschranken einrichten.
Im Laufe des Auflösungsprozesses des Vehikels sollten die vom Manager oder einer geeigneten externen Partei erhobenen Gebühren für die Vermögensverwaltung und die Auflösung den geleisteten Arbeitsaufwand wahrheitsgetreu widerspiegeln. Regelungen für feste Gebühren sollten beispielsweise angepasst werden, wenn nur einige Anlagen weiterbestehen.
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Verlängerungen der Fondslaufzeit
Die Fondsvertragswerke sollten die Rechte und Pflichten von Anteilseigentümern und des Fondsmanagers im Fall von Laufzeitverlängerungen des Fonds darlegen (z.B. Genehmigungsrechte der Anleger und Änderung der Anlageverwaltungsgebühren während einer Laufzeitverlängerung).
Wenn es im Ermessen des Fondsmanagers liegt, die Laufzeit des Fonds zu verlängern, sollte er im Jahresbericht und in den Zwischenberichten während der gesamten Fondslaufzeit berichten, ob er der Ansicht ist, dass eine solche Verlängerung notwendig sein wird.
Sollte der Fondsmanager beschließen, die Laufzeit des Fonds zu verlängern, sollte er die Gründe hierfür offenlegen, einschließlich des finanziellen Nutzens den Anleger durch die Verlängerung erwarten können.
Sollte der Fondsmanager die Fondslaufzeit mit Zustimmung der Anleger verlängern wollen, sollte der Fondsmanager den Anlegern folgende Informationen zur Verfügung stellen:
- Finanzanalyse der Auswirkungen von Liquidierungen, Gegenüberstellung der derzeitigen Situation und der Situation nach Verlängerung;
- vollständige Analyse der Folgen eines aufgeschobenen Exits (d.h. Fälligkeiten von Krediten, Absicherungsinstrumente, Bestimmungen bzgl. Kündigungen von Joint Ventures usw.);
- anfallende Kosten;
- überarbeiteter Geschäftsplan für die einzelnen Vermögenswerte;
- Bestätigung der Bestimmungen der Beauftragung des Fondsmanagers (einschließlich Gebühren) während der Laufzeitverlängerung. Es wird davon ausgegangen, dass die Gebühren für die Verlängerung neu verhandelt werden.
Der Fondsmanager sollte eine Laufzeitverlängerung vorschlagen, sobald sich andeutet, dass eine erforderlich sein könnte, in jedem Fall jedoch mindestens 12 Monate vor dem ursprünglich geplanten Datum des Laufzeitendes des Fonds.
Der Fondsmanager sollte Anlegern mindestens einen Zeitraum von acht Wochen gewähren, um die Vorschläge vor einer formellen Abstimmung zu prüfen.
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Berichterstattungsanforderungen
In Quartals- und Jahresberichten an die Anleger sollte der Fondsmanager:
- die Risiken für den Fonds oder die Preisgestaltung des NAV des Fonds infolge von Liquiditätsereignissen darlegen. Die Liquiditätsereignissen sollten Kapitalzuflüsse, Rücknahmen und alle tatsächlichen oder potenziellen Verstöße gegen Kreditauflagen beinhalten.
Die Fondsmanager sollten alle Anleger über das Risiko informieren, dass ein beliebiger Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, die von einem Entscheidungsträger/Berater kontrolliert wird, negative Kontrolle über wesentliche Entscheidungen des Fonds gewinnen könnte.
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Konsultationsprozesse für Vehikelauflösung oder -verlängerung
Wenn zutreffend, sollte der Investmentmanager Vorschläge zur Vehikelverlängerung unterbreiten, sobald deutlich wird, dass eine Verlängerung möglicherweise erforderlich sein wird, auf jeden Fall aber mindestens ein Jahr vor dem ursprünglichen Ablaufdatum des Vehikels.
Wenn zutreffend, sollte der Investmentmanager die Anleger mindestens ein Jahr vor Ende der Vehikellaufzeit, im optimalen Falle jedoch zwei Jahre davor, auf angemessene Weise davon in Kenntnis setzen, dass ein Vehikel aufgelöst wird.
Der Investmentmanager sollte für jeden Auflösungs- oder Verlängerungsprozess einen deutlichen Zeitplan vorlegen. Der Zeitplan sollte Teil der Vehikeldokumentation sein und Abläufe für den Investmentmanager und die Anleger enthalten, die sie während des gesamten Auflösungs- oder Verlängerungsverfahrens befolgen müssen. Darüber hinaus sollten Einzelheiten aller Informationen offengelegt werden, die der Investmentmanager den Anlegern zur Verfügung gestellt hat.
Der Investmentmanager sollte den Anlegern einen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor einer formellen Abstimmung einräumen, in welchem sie die Vorschläge prüfen können.
Sowohl der Investmentmanager als auch die Anleger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bis zum Ende der Vehikellaufzeit ausreichend Zeit von Führungskräften in Anspruch genommen werden kann. Manager und Anleger sollten weiterhin dafür sorgen, dass alle beteiligten Personen aktiv in den Konsultationsprozess eingebunden sind. Nach Möglichkeit ist anstatt des individuellen Investmentmanagers alternativ ein Senior Manager (mit angemessener Erfahrung) für den Verlängerungsprozess verantwortlich.
Ein Anleger sollte über eine einheitliche, dokumentierte „House View“ des Vehikels verfügen, die von allen beteiligten Mitarbeitern geteilt wird, um Probleme in letzter Minute zu vermeiden.
Sollte diese noch nicht bestehen, wird empfohlen, zu Ende der Vehikellaufzeit einen Beratungsausschuss für Anleger einzurichten, welcher am Auflösungs- oder Verlängerungsprozess beteiligt ist.
Der Investmentmanager sollte darauf vorbereitet sein, das Vehikel aufzulösen, falls keine Übereinstimmung über eine Verlängerung erzielt wird.