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Grundlagen
Die Vehikel-Dokumentation sollte die Liquiditätsrechte des Anlegers deutlich auslegen. Die Art und Weise wie Eigenkapital für Vehikel gezeichnet und von diesen zurückgekauft wird, hat bedeutende Auswirkungen auf die Interessen neuer und bestehender Anleger. Die Überwachung der Einrichtung eines fairen Liquiditätsmechanismus und die Offenlegung gegenüber der Anleger sollten zu den Zielsetzungen der Corporate-Governance-Aktivitäten eines Vehikels gehören. In einigen Rechtsordnungen und in Beziehung zu bestimmten Vehikelstrukturen wird der Mechanismus vom Gesetz oder durch behördliche Vorschriften verordnet. In diesen Fällen sollte die vollständige Offenlegung der Rechte, Verpflichtungen und Abläufe als Best Practice betrachtet werden, um zu gewährleisten, dass das Vehikel für den Anleger geeignet ist.
Die Bedingungen und die Preisgestaltung einer neuen Aktienemission sollten sowohl für neue als auch für bestehende Anleger gerecht sein. Wo dies nicht möglich ist und ein Interessenkonflikt besteht, sollte der Manager die Probleme und deren Auswirkungen auf die Anteile des jeweiligen Anlegers ausführlich erläutern.
Anleger sollten nach Möglichkeit das Recht haben, ihre Anteile ohne unangemessene Beschränkungen auf nicht börsennotierte Immobilienvehikel zu übertragen, sofern das weder dem Manager noch anderen Anlegern schadet.
Anlagedokumente sollten ein deutliches rechtliches und regulatorisches Framework bieten, wie solche sekundären Anteilsübertragungen ausgeführt werden sollen.
Vertraulichkeitsvereinbarungen in der Vehikel-Dokumentation sollten nach Möglichkeit der Entwicklung von Sekundärmarktgeschäften nicht entgegenstehen.
Potenzielle neue Anleger sollten nach Unterzeichnung einer Standard-Vertraulichkeitsvereinbarung im Idealfall Zugang zu denselben Informationen im Hinblick auf die Satzung, die Tätigkeiten und die Leistung des Vehikels bekommen wie bestehende Anleger. Zusätzliche Informationen dürfen mit Zustimmung zur Verfügung gestellt werden, sind jedoch nicht von diesen Richtlinien vorgeschrieben.
Als zusätzliche Informationen können gelten, ohne jedoch obligatorische Voraussetzungen zu sein:
Verzeichnis der Anleger (Anzahl der Anleger, größte Anleger, Anleger, die vom Manager oder externen Anlegern verwaltet werden usw.);
Offenlegung zur Anteilsausgabe/-rücknahme (üblicherweise in den Finanzberichten des Vehikels offengelegt);
Weitere finanzielle Offenlegungen, Prognosen, Angaben zum Immobilienbestand, Schätzungsinformationen, die nicht spezifisch von diesen Richtlinien vorgeschrieben werden.
Vertraulichkeitsvereinbarungen können für zusätzliche Informationen sinnvoll sein und der Manager sollte dazu berechtigt sein, den Zugang auf solche ausführlichen Informationen zu beschränken, wenn er der Meinung ist, dass deren Bekanntgabe den Interessen des Vehikels und all seiner Anleger schaden könnte. Weitere Anleitungen im Hinblick auf die Vertraulichkeit, siehe auch 4.3.7.
Managemententscheidungen (sowohl im Hinblick auf die Vermögens- als auch auf die Fondsverwaltung) während der Laufzeit des Vehikels sollten das Enddatum des Vehikels berücksichtigen.
Vordringlich kann davon ausgegangen werden, dass jedes Vehikel während der in der Vehikeldokumentation festgelegten Laufzeit des Vehikels aufgelöst wird. Jegliche Abweichung von dieser Annahme muss von den Anlegern vereinbart werden und Anleger, die nicht damit einverstanden sind, müssen die Möglichkeit bekommen, das Vehikel zu verlassen.
Investmentmanager und Anleger sollten sich vollständig für jeglichen Konsultationsprozess einsetzen und Kommunikation, Transparenz und Termintreue gewährleisten.