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5. Transparenz
Transparenz ist eine der Grundlagen der allgemeinen INREV-Richtlinien und bildet den fünften Grundsatz des Corporate-Governance-Frameworks. Transparenz und umfassende Berichterstattung sind für jedes Vehikel unerlässlich, damit es berechenbar und für die beteiligten Parteien nachvollziehbar ist. Folglich ist der Manager dazu verpflichtet, seine Berichte rechtzeitig, korrekt und ausführlich vorzulegen und über Themen, wie Strategie, Fortschritt und Leistung des Vehikels zu informieren. Das Berichtformat sollte es Anlegern und Non-Executive Officers ermöglichen, die Leistung des Vehikels und die damit verbundenen Risiken nachzuvollziehen und zu ermessen, bis zu welchem Grad der Manager seinen Verpflichtungen nachkommt.
Recht von Anlegern auf Erteilung von Informationen: Der Manager sollte regelmäßige Meetings mit den Anlegern vereinbaren, um diesen die Möglichkeit zu bieten, Fragen zu stellen und ihre Meinung zu äußern. Anleger sollten jederzeit die Möglichkeit haben, ein solches Meeting einzuberufen, um über alle Fragen zu reden, die von Belang sind. Dasselbe gilt für das Recht der Anleger, die Bücher und Aufzeichnungen des Anlagevehikels und des Managers einzusehen oder einen externen Auditor mit der Durchführung eines Audits zu beauftragen.
Berichterstattung entsprechend den INREV-Richtlinien: Der Manager sollte, wo relevant, deutlich darlegen, an welcher Stelle er die INREV-Richtlinien befolgt und erläutern, wo er von diesen Richtlinien abweicht.
Zusatzvereinbarungen: Das Vehikel sollte keine Zusatzvereinbarungen eingehen, außer, wenn diese in der Vehikeldokumentation ungeachtet des Zusageniveaus oder des Zusagedatums dargelegt sind. Die Bedingungen der Zusatzvereinbarungen sollten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Anleger können sich auf alle Zusatzvereinbarungen zwischen dem Vehikel und anderen Anlegern stützen. Der Manager akzeptiert keinerlei Änderungen von Zusatzvereinbarungen mit Anlegern, die sich nachteilig auf andere Anleger oder die Ökonomie des Vehikels auswirken können, ohne die Einwilligung der Anleger einzuholen.