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Ist es richtig, dass bei offenen Fonds der beizulegende Zeitwert von zu Absicherungszwecken gehaltenen Derivaten nicht ermittelt zu werden muss, da ihr Wert bei Fälligkeit null betragen sollte?
Sowohl bei geschlossenen als auch bei offenen Fonds sollte der INREV NAV alle zu Absicherungszwecken gehaltenen Derivate zu ihrem beizulegenden Zeitwert widerspiegeln.