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Calculation of adjustment in respect of transfer taxes
Wie wird diese Anpassung berechnet? Ist es angemessen, sie als festen Prozentsatz (z.B. 50 %) der Grunderwerbssteuer des Fonds gemäß IFRS bzw. den lokalen Bilanzierungsvorschriften zu berechnen?
Die Berechnung der Anpassung der abzugsfähigen Grunderwerbssteuer (und anderer Kosten für den Käufer) bei der Immobilienbewertung sollte von Fall zu Fall erfolgen.
Die Anpassung des beizulegenden Zeitwerts sollte auf Basis der zu erwarteten Art der Begleichung von Fall zu Fall bewertet werden. Bei jedem Vermögenswert sollte daher die wahrscheinlichste Form der Veräußerung (direkter Immobilienverkauf oder Verkauf von Anteilen – Asset oder Share Deal) angenommen werden. Weiterhin sollte die Steuerstruktur des Vermögenswertes sowie die Marktbedingungen zum Datum der Berechnung in Betracht gezogen werden. Annahmen zu Änderungen der Veräußerungsmethode auf Grund von Änderungen des Marktumfeldes werden für die INREV NAV Berechnung hingegen als zu subjektiv betrachtet. Es sollte sich jedoch an der Vorgehensweise vorausgegangener Veräußerungen und der vereinbarten Verteilung der Steuerlast zwischen Käufer und Verkäufer orientiert werden. Die Gründe hierfür sind die gleichen, wie bei der Berechnung der Anpassung der passiven latenten Steuern. Würde die vorausgesetzte Veräußerungsmethode zu einer Reduzierung der Grunderwerbssteuern (den Kosten des Käufers) im Rahmen der Immobilienbewertung zum beizulegenden Zeitwert führen, erfolgt eine entsprechende Anpassung bei der INREV NAV Ermittlung. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, sollte eine Anpassung allerdings nur dann erfolgen, wenn sie noch nicht Bestandteil der ursprünglichen Immobilienbewertung war.
Aus diesem Grund ist es bei der Berechnung der Anpassung wichtig, Grunderwerbssteuern und weitere Kosten des Käufers als einzelne Komponenten zu betrachten. Eine Minderung ist möglicherweise nicht bei allen Komponenten gleichermaßen angemessen. So kann eine Anteilsveräußerung beispielsweise zu niedrigeren Grunderwerbssteuern führen, jedoch eine Erhöhung der weiteren Kosten des Käufers zur Folge haben. So fallen beispielsweise höhere Rechtskosten und Due Diligence Gebühren an. Demzufolge ist ein fest angesetzter Prozentsatz, wie oben beschrieben, nicht angemessen. Es sei denn, er repräsentiert eine angemessene Schätzung der erforderlichen Anpassungen der Grunderwerbssteuer und sonstiger Kosten des Käufers für alle einzelnen Vermögenswerte des Immobilienportfolios.
Aufgrund der Subjektivität und Komplexität dieser Berechnung wird empfohlen, dass Fondsmanager einen formellen, internen Ablauf festlegen und diesen Ablauf regelmäßig überprüfen (z.B. im Hinblick auf Änderungen in der Steuergesetzgebung und den Marktbedingungen). Die Fondsberichte sollten jegliche Informationen enthalten, um die Berechnung der Anpassung und die zugrunde gelegten Annahmen nachvollziehbar zu machen. Außerdem sollte der Fondsmanager darlegen, wie er beabsichtigt den Mehrwert innerhalb der aktuellen Fondsstruktur und dem derzeitigen Marktumfeld zu nutzen.